
Rechtsstaat Bayern
Das Verfassungsrecht im „neuen Bayern“ wurde seit der Konstitution von 1808 und noch deutlicher durch die Verfassung von 1818 durch Rechtsstaatsprinzipien bestimmt. Die Präambel zur Verfassungsurkunde postulierte einige Grundrechte wie die Meinungs- und Gewissensfreiheit, die Gleichheit vor dem Gesetz oder die Steuerpflicht für alle. Für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Strafrecht sorgte das Strafgesetzbuch des Rechtsgelehrten P. J. Anselm von Feuerbach, das 1813 den bayerischen Strafcodex ersetzte.
1848 begann in Bayern die Periode des liberalen Konstitutionalismus. Dem Landtag wurde unter anderem das Initiativrecht für Gesetze eingeräumt, die Justiz von der Verwaltung getrennt, die Öffentlichkeit des Strafverfahrens hergestellt und das Schwurgericht eingeführt.
Zu einer strikten Gewaltenteilung zwischen gesetzgebender Gewalt (Legislative), vollziehender Gewalt (Exekutive) und rechtsprechender Gewalt (Judikative) kam es aber erstmals in der Bamberger Verfassung von 1919. Der Nationalsozialismus verdrängte den Rechtsstaat durch die Diktatur des „Führers“ und setzte an seine Stelle Terror und Willkür.
Die Bayerische Verfassung von 1946 definiert den Freistaat erstmals als „Rechtsstaat“. Dieser gewährleistet und schützt unwiderruflich die Grundrechte des Menschen, die strikte Gewaltenteilung im Staat und die Unabhängigkeit der Richter. Er garantiert die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und eröffnet jedem, der durch die öffentlichen Gewalten in seinem Recht verletzt wird, den Rechtsweg. Als oberster Hüter der Bayerischen Verfassung und damit des Rechtsstaats wurde in der Verfassung das Organ des Verfassungsgerichtshofs verankert.
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